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Autor Thema: Schlacht um Mittelerde 1  (Gelesen 6819 mal)

Turin Turumbar

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Re: Schlacht um Mittelerde 1
« Antwort #15 am: 19. Sep 2015, 11:05 »
Siehe Pallandraschis Post. Ihr habt ich damit eine Raubkopie heruntergeladen, was nicht legal ist. ;)

Der Kundenservice wird dir das nur geschrieben haben, da sie dich nicht als Kunden verlieren wollen und es effektiv keine andere Möglichkeit gibt trotz der vorhandenen Lizenz an die Daten zu kommen, legal wird es dadurch trotzdem nicht.

Khamul_der_Sehende

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Re: Schlacht um Mittelerde 1
« Antwort #16 am: 19. Sep 2015, 14:55 »
Sobald der Rechteinhaber EA auf eine Anzeige verzichtet, ist es ein opferloses Verbrechen, was der Staat alleine nicht verfolgt.
"Doch vom Glück und vom frohen Leben gibt es wenig zu sagen, bevor es ein Ende hat; so sind große und herrliche Werke ihr eigener Nachruhm, solange sie dauern und Augen sie sehen können, und erst wenn sie in Gefahr sind oder für immer zerbrochen, gehen sie in die Lieder ein."

Silmarillion: X Von den Sindar

(Palland)Raschi

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Re: Schlacht um Mittelerde 1
« Antwort #17 am: 19. Sep 2015, 15:42 »
Zitat
Sobald der Rechteinhaber EA auf eine Anzeige verzichtet, ist es ein opferloses Verbrechen, was der Staat alleine nicht verfolgt.

Klingt wahnsinnig klug, ist in der Absolutheit und mit der Begründung nicht ganz richtig^^

a) Erstmal, § 106 I UrhG ist kein Verbrechen, sondern ein Vergehen.
(Verbrechen: Delikt hat Mindesstrafe von 1 Jahr oder mehr [§ 12 I StGB]; Vergehen: Delikt hat Mindeststrafe unter einem Jahr oder nur Geldstrafe [§ 12 II StGB]

b) Ein "operfloses" Delikt gibt es nicht, jedenfalls im engeren Sinne nicht bei Erfolgsdelikten (anders möglicherweise bei abstrakten Gefährundsdelikten). Wenn es dabei einen Täter gibt, gibt es auch immer ein Opfer. Lediglich kann bei Antragsdelikten auf einen Strafantrag verzichtet werden.
So liegt der Fall grundsätzlich auch hier; § 109 UrhG. Aber auch vorliegend gibt es besondere Gründe, nämlich "daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.", dass dann doch Folgendes unter  c) gilt.

c) Der Staat hat grundsätzlich einen Strafanspruch und klagt an. Privatklagen nach §§ 374 ff StPO sind die Ausnahme.
« Letzte Änderung: 19. Sep 2015, 15:45 von (Palland)Raschi »
MfG Raschi

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