Sobald der Rechteinhaber EA auf eine Anzeige verzichtet, ist es ein opferloses Verbrechen, was der Staat alleine nicht verfolgt.
Klingt wahnsinnig klug, ist in der Absolutheit und mit der Begründung nicht ganz richtig^^
a) Erstmal, § 106 I UrhG ist kein Verbrechen, sondern ein Vergehen.
(Verbrechen: Delikt hat Mindesstrafe von 1 Jahr oder mehr [§ 12 I StGB]; Vergehen: Delikt hat Mindeststrafe unter einem Jahr oder nur Geldstrafe [§ 12 II StGB]
b) Ein "operfloses" Delikt gibt es nicht, jedenfalls im engeren Sinne nicht bei Erfolgsdelikten (anders möglicherweise bei abstrakten Gefährundsdelikten). Wenn es dabei einen Täter gibt, gibt es auch immer ein Opfer. Lediglich kann bei Antragsdelikten auf einen Strafantrag verzichtet werden.
So liegt der Fall grundsätzlich auch hier; § 109 UrhG. Aber auch vorliegend gibt es besondere Gründe, nämlich "daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.", dass dann doch Folgendes unter c) gilt.
c) Der Staat hat grundsätzlich einen Strafanspruch und klagt an. Privatklagen nach §§ 374 ff StPO sind die Ausnahme.