Zum tänzelnden Pony > Schlacht um Mittelerde
Schlacht um Mittelerde 1
(Palland)Raschi:
--- Zitat ---Ich mein ich habe es ja gekauft (habe den code+ Hülle noch) und nur die CD verloren.
--- Ende Zitat ---
Ich habe keine Kommentarliteratur zur Hand, daher kann ich lediglich meine Sicht der Dinge darlegen.
Grundsätzlich ist jede Vervielfältigungshandlun g dem Urheber oder dem Inhaber eines absoluten Nutzungsrechts, i.d.R. dem Hersteller zugewiesen. Es müsste also bei einer solchen Handlung seine Zustimmung gegeben haben.
--> Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Hersteller hat nicht zugestimmt, sich die Software anderweitig herunterzuladen.
Ausnahmsweise könnte es allerdings zulässig sein, sich eine Kopie anzufertigen; nämlich dann wenn es sich vorliegend um "Computerprogramme" (§ 69a I UrhG) handelt.
Denn dann ist die Herstellung einer Sicherungskopie ausdrücklich erlaubt und vertraglich (NUtzungsvereinbarung) nicht abdingbar, § 69d II UrhG.
--> Meiner Auffassung nach ist Computerspielesoftware immernoch ein Computerprogramm und kein filmisches Werk. Im letzteren Fall würde sonst das Recht der Sicherungskopie nicht bestehen.
Wenn man sich nun § 69d II UrhG anschaut, kann man einfach die Vervielfältigung eines eigens erworbenen Computerprogramms klar bejahen.
Doch was ist mit einer Sicherungskopie einer nicht rechtmäßig vervielfältigen Kopie ?
Grundsätzlich sagt § 53 I UrhG ganz klar: Vervielfältigung zum privaten Gebrauch --> "ja", aber nur wenn Quelle nicht "offensichtlich rechtswidrig" ist.
Dies steht im Abschnitt 6 des UrhG mit dem Titel "Schranken des Urheberrechts".
Jetzt haben wir aber noch § 69d II UrhG und der steht im Abschnitt 8 unter dem Titel "besondere Bestimmungen für Computerprogramme".
Das heißt, dass die darin enthaltenen Vorschriften den allgemeinen Vorgehen, also auch dem § 53 I UrhG. Dies macht § 69a IV UrhG auch nochmals deutlich.
Jetzt sagt § 69d II UrhG:
"Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist"
Erstmal halten wir fest: Es ist erforderlich, EA Games stellt keine eigenen Kopien mehr aus (Produktionsstopp), und gewährt keine gleichwertigen Sicherungsmöglichkeiten.
--> Wir brauchen also eine Sicherungskopie
Was ist nun zulässig ? Nach dem Wortlaut kommt es nichtso sehr auf die Quelle an, von der die Sicherungskopie gemacht wird, sondern auf die Eigenschaft der Person die sie anfertigt; das heißt auf die Berechtigung.
Diese Berechtigung ergibt sich aus dem Kauf der CD, womit der Käufer nicht nur das Eigentum an dem Datenträger erhält, sondern zusätzlich ein einfaches Nutzungsrecht erwirbt.
Nach deinen Angaben hast Du eine solche Lizenz erworben und bist damit zur Nutzung berechtigt.
Der Wortlaut differenziert nicht zwischen den Quellen, also wie der Berechtigte an die Möglichkeit zur Erstellung der Sicherheitskopie gekommen ist.
Dagegen spricht der Ausnahmecharackter von Absatz II. Schranken werden im UrhG besonders restriktiv ausgelegt.
Wenn wir uns aber vergegenwärtigen, dass der Wert immaterieller Güter (Markenrechte, Urheberrechte, etc.) nicht auf ihrer Körperlichkeit, vorliegend CD, liegen, sondern abstrakt von jeder Körperlichkeit sind macht es auch Sinn, dass die Eigenschaft der Quelle keine Rolle spielen soll.
Daher ist mein Ergebnis, dass eine Sicherheitskopie auch von Raubkopien zulässig ist, sofern der Vervielfältiger seine Berechtigung und die Erforderlichkeit der Kopie nachweisen kann.
Dies ist eine persönliche Rechtsansicht. Ich gebe keine Garantie dafür ab, dass es von den Gerichten anders vertreten wird. Es soll lediglich dazu dienen, sich das Thema bewusst zu machen.
mk431:
Ok, danke für deine Ausfürliche Antwort xD
Hab zwar nicht alles verstanden, aber gut [uglybunti]
Wie komme ich denn an so eine Sicherungskopie?
(Palland)Raschi:
--- Zitat ---Wie komme ich denn an so eine Sicherungskopie?
--- Ende Zitat ---
Da immer auch die Gefahr besteht, dass Nichtberechtigten die Möglichkeit eröffnet wird, sich eine solche Kopie zu verschaffen, sollte über die Möglichkeiten der Beschaffung im Forum keine Auskunft gegeben werden. Steht im übrigen auch in den Forenregeln.
Prinzipiell kannst Du eine Sicherungskopie über "virtuelle CD" (Image) oder tatsächlichen Datenträger erstellen. Wie Du die Quelle eröffnest und ob Du sie nutzst, musst Du allerdings selbst herausfinden/ entscheiden.
Caun:
Es ist legal für sich selbst Sicherheitskopien bzw images von Spielen zu erstellen. (zum beispiel mit deamon tools).
Allerdings darf man diese nicht weiterreichen. Also falls du deine CD wiederfindest. Mach eine Kopie davon [uglybunti]
Ansonsten kann man dir nicht weiterhelfen, da die Weitergabe illegal ist.
(Palland)Raschi:
--- Zitat ---Allerdings darf man diese nicht weiterreichen. [...]
Ansonsten kann man dir nicht weiterhelfen, da die Weitergabe illegal ist
--- Ende Zitat ---
"Nicht dürfen" und "illegal" ist tatsächlich so pauschal nicht richtig, sondern grob falsch.
Bestraft wirst Du wegen einer privaten Weitergabe einer Sicherungskopie nicht.
§ 106 I UrhG spricht zwar von "verbreiten"; das meint aber das Verbreiten im Sinne von § 17 I UrhG --> "Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen." Ergo: Wenn es nicht öffentlich ist, wird es auch nicht "verbreitet"
Daher ist die private Weitergabe auch zivilrechtlich in Ordnung, da die Rechte des Urhebers diesbezüglich (weitesgehend) in § 17 I UrhG abschließend geregelt ist. Eine private Weitergabe kann der Urheber jedoch nichtmehr steuern, sondern nur eine öffentliche. Es fällt also gar nicht in das Urheberrecht.
Wenn es im die Vervielfältigung geht, also neue CD, oder image, sogar Festplattenkopien, ist die Sache besonders. Dieses Recht ist in § 16 I UrhG geregelt. Dabei wird weder öffentlich noch privat unterschieden, ergo ist das Urheberrecht betroffen. Allerdings kann das Urheberrecht durch Gesetz berschränkt sein.
Jedoch greift das "Recht der Privatkopie" aus § 53 I UrhG nicht, da § 69d II UrhG bei Computerprogrammen spezieller ist, und nur eine Vervielfältigungshandlun g erlaubt, nämlich die Sicherungskopie. Wer mehr vervielfältigt begeht eine Urheberrechtsverletzung, da er ein Werk unerlaubt verwertet und dies nicht gestattet ist.
1. Folge: Strafbarkeit nach § 106 I 1. Alt. UrhG
2. Folge: Zivilrechtliche Ansprüche des Rechteinhabers nach §§ 97 ff UrhG.
Ergebnis: Private Weitergabe unproblematisch, Mehr kopieren als Sicherungskopie problematisch
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