Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige
ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest
mutmaßliche Einwilligung,“.
2. Die Überschrift von Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 4
Straf- und Bußgeldvorschriften“.
3. Die Überschrift von Kapitel 5 wird gestrichen.
4. Die §§ 20 bis 22 werden durch folgenden § 20 ersetzt:
„§ 20
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 Nr. 2 gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit einem
Telefonanruf wirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.“
einfach von der anderen Seite die Nummer oder Anschrift freundlich erfragen und Anzeige erstatten :)
Edit:
auch passend zu dem Thema aus der Rechtsprechung (http://www.kanzlei-richter.com/spamabwehr-spammer-ausreden/wir-betreiben-gar-keine-werbung-sondern-wissenschaftliche-marktforschung.html)