Modding Union
Zum tänzelnden Pony => Computer- und Videospiele => Schlacht um Mittelerde => Thema gestartet von: mk431 am 28. Jun 2015, 00:07
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Abend Leute.
Habe in letzter Zeit wieder etwas lust bekommen SuM 1 zu spielen.
Leider hab ich meine CD nirgends finden können :(
Jetzt habe ich eine Frage, ob man es irgendwie downloaden kann (nicht Illegal!)
Ich mein ich habe es ja gekauft (habe den code+ Hülle noch) und nur die CD verloren.
PS: Falls es schon ein Thema zu meiner Frage gibt, sorry ich kann nich alles durchblättern xD
mk431
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Umsonst findest du nichts legales. Mehr kann man dazu eigentlich nicht sagen.
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Gibt es da wirklich keine Lösung?
Außer es nochmal zu kaufen/ Das Haus erneut zu durchsuchen?
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Legal gibt es da wie gesagt nichts. Am besten nochmal das Haus durchsuchen. Dabei am besten jede Spielverpackung durchsuchen. Es kann ja sein das du es irgendwann irgendwo rein getan hast.
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Hab ich zwar schon ein paar mal gemacht, aber es nochmal zu tun schadet bestimmt nicht^^
Gute Nacht
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Ich mein ich habe es ja gekauft (habe den code+ Hülle noch) und nur die CD verloren.
Ich habe keine Kommentarliteratur zur Hand, daher kann ich lediglich meine Sicht der Dinge darlegen.
Grundsätzlich ist jede Vervielfältigungshandlun g dem Urheber oder dem Inhaber eines absoluten Nutzungsrechts, i.d.R. dem Hersteller zugewiesen. Es müsste also bei einer solchen Handlung seine Zustimmung gegeben haben.
--> Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Hersteller hat nicht zugestimmt, sich die Software anderweitig herunterzuladen.
Ausnahmsweise könnte es allerdings zulässig sein, sich eine Kopie anzufertigen; nämlich dann wenn es sich vorliegend um "Computerprogramme" (§ 69a I UrhG) handelt.
Denn dann ist die Herstellung einer Sicherungskopie ausdrücklich erlaubt und vertraglich (NUtzungsvereinbarung) nicht abdingbar, § 69d II UrhG.
--> Meiner Auffassung nach ist Computerspielesoftware immernoch ein Computerprogramm und kein filmisches Werk. Im letzteren Fall würde sonst das Recht der Sicherungskopie nicht bestehen.
Wenn man sich nun § 69d II UrhG anschaut, kann man einfach die Vervielfältigung eines eigens erworbenen Computerprogramms klar bejahen.
Doch was ist mit einer Sicherungskopie einer nicht rechtmäßig vervielfältigen Kopie ?
Grundsätzlich sagt § 53 I UrhG ganz klar: Vervielfältigung zum privaten Gebrauch --> "ja", aber nur wenn Quelle nicht "offensichtlich rechtswidrig" ist.
Dies steht im Abschnitt 6 des UrhG mit dem Titel "Schranken des Urheberrechts".
Jetzt haben wir aber noch § 69d II UrhG und der steht im Abschnitt 8 unter dem Titel "besondere Bestimmungen für Computerprogramme".
Das heißt, dass die darin enthaltenen Vorschriften den allgemeinen Vorgehen, also auch dem § 53 I UrhG. Dies macht § 69a IV UrhG auch nochmals deutlich.
Jetzt sagt § 69d II UrhG:
"Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist"
Erstmal halten wir fest: Es ist erforderlich, EA Games stellt keine eigenen Kopien mehr aus (Produktionsstopp), und gewährt keine gleichwertigen Sicherungsmöglichkeiten.
--> Wir brauchen also eine Sicherungskopie
Was ist nun zulässig ? Nach dem Wortlaut kommt es nichtso sehr auf die Quelle an, von der die Sicherungskopie gemacht wird, sondern auf die Eigenschaft der Person die sie anfertigt; das heißt auf die Berechtigung.
Diese Berechtigung ergibt sich aus dem Kauf der CD, womit der Käufer nicht nur das Eigentum an dem Datenträger erhält, sondern zusätzlich ein einfaches Nutzungsrecht erwirbt.
Nach deinen Angaben hast Du eine solche Lizenz erworben und bist damit zur Nutzung berechtigt.
Der Wortlaut differenziert nicht zwischen den Quellen, also wie der Berechtigte an die Möglichkeit zur Erstellung der Sicherheitskopie gekommen ist.
Dagegen spricht der Ausnahmecharackter von Absatz II. Schranken werden im UrhG besonders restriktiv ausgelegt.
Wenn wir uns aber vergegenwärtigen, dass der Wert immaterieller Güter (Markenrechte, Urheberrechte, etc.) nicht auf ihrer Körperlichkeit, vorliegend CD, liegen, sondern abstrakt von jeder Körperlichkeit sind macht es auch Sinn, dass die Eigenschaft der Quelle keine Rolle spielen soll.
Daher ist mein Ergebnis, dass eine Sicherheitskopie auch von Raubkopien zulässig ist, sofern der Vervielfältiger seine Berechtigung und die Erforderlichkeit der Kopie nachweisen kann.
Dies ist eine persönliche Rechtsansicht. Ich gebe keine Garantie dafür ab, dass es von den Gerichten anders vertreten wird. Es soll lediglich dazu dienen, sich das Thema bewusst zu machen.
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Ok, danke für deine Ausfürliche Antwort xD
Hab zwar nicht alles verstanden, aber gut [uglybunti]
Wie komme ich denn an so eine Sicherungskopie?
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Wie komme ich denn an so eine Sicherungskopie?
Da immer auch die Gefahr besteht, dass Nichtberechtigten die Möglichkeit eröffnet wird, sich eine solche Kopie zu verschaffen, sollte über die Möglichkeiten der Beschaffung im Forum keine Auskunft gegeben werden. Steht im übrigen auch in den Forenregeln.
Prinzipiell kannst Du eine Sicherungskopie über "virtuelle CD" (Image) oder tatsächlichen Datenträger erstellen. Wie Du die Quelle eröffnest und ob Du sie nutzst, musst Du allerdings selbst herausfinden/ entscheiden.
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Es ist legal für sich selbst Sicherheitskopien bzw images von Spielen zu erstellen. (zum beispiel mit deamon tools).
Allerdings darf man diese nicht weiterreichen. Also falls du deine CD wiederfindest. Mach eine Kopie davon [uglybunti]
Ansonsten kann man dir nicht weiterhelfen, da die Weitergabe illegal ist.
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Allerdings darf man diese nicht weiterreichen. [...]
Ansonsten kann man dir nicht weiterhelfen, da die Weitergabe illegal ist
"Nicht dürfen" und "illegal" ist tatsächlich so pauschal nicht richtig, sondern grob falsch.
Bestraft wirst Du wegen einer privaten Weitergabe einer Sicherungskopie nicht.
§ 106 I UrhG spricht zwar von "verbreiten"; das meint aber das Verbreiten im Sinne von § 17 I UrhG --> "Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen." Ergo: Wenn es nicht öffentlich ist, wird es auch nicht "verbreitet"
Daher ist die private Weitergabe auch zivilrechtlich in Ordnung, da die Rechte des Urhebers diesbezüglich (weitesgehend) in § 17 I UrhG abschließend geregelt ist. Eine private Weitergabe kann der Urheber jedoch nichtmehr steuern, sondern nur eine öffentliche. Es fällt also gar nicht in das Urheberrecht.
Wenn es im die Vervielfältigung geht, also neue CD, oder image, sogar Festplattenkopien, ist die Sache besonders. Dieses Recht ist in § 16 I UrhG geregelt. Dabei wird weder öffentlich noch privat unterschieden, ergo ist das Urheberrecht betroffen. Allerdings kann das Urheberrecht durch Gesetz berschränkt sein.
Jedoch greift das "Recht der Privatkopie" aus § 53 I UrhG nicht, da § 69d II UrhG bei Computerprogrammen spezieller ist, und nur eine Vervielfältigungshandlun g erlaubt, nämlich die Sicherungskopie. Wer mehr vervielfältigt begeht eine Urheberrechtsverletzung, da er ein Werk unerlaubt verwertet und dies nicht gestattet ist.
1. Folge: Strafbarkeit nach § 106 I 1. Alt. UrhG
2. Folge: Zivilrechtliche Ansprüche des Rechteinhabers nach §§ 97 ff UrhG.
Ergebnis: Private Weitergabe unproblematisch, Mehr kopieren als Sicherungskopie problematisch
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Interessant, so genau wusste ich das nicht, wo da der Strich gezogen wird.
Man lernt doch immer was dazu :D
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Ich glaube das Thema ist einfach der Dauerbrenner in allen Foren und kommt immer mal wieder hoch. Jeder hat irgendwas dazu zu sagen. Einige haben irgendwo mal was gelesen, oder gehört, aber ganz sicher ist man auch nicht.
Da kommt dann allerlei zusammen. Das Offensichtlichste tut allerdings keiner: das Gesetz genau lesen. Ist ja alles kein Hexenwerk und dazu ist das deutsche Urhebergesetz meiner Meinung nach noch ein sehr gut lesbares Gesetz mit einer klaren Struktur und Denkweise.
Umsomehr ist es natürlich erfreulich, wenn der ein oder andere etwas hiervon mitnimmt, und bei nächster Gelegenheit der Desinformation ein wenig entgegen treten kann ;)
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Sonst gibt's noch Ebay und Konsorten:
Noch 5 (http://www.ebay.de/itm/Der-Herr-der-Ringe-Die-Schlacht-um-Mittelerde-1-I-Komplett-mit-Handbuch-Deutsch-/181154819097?pt=LH_DefaultDomain_77&hash=item2a2dab2c19)
Ist auch ab und zu billiger drin.
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Ich hatte genau das gleiche Problem keine Cd aber noch einen Code.
Ich habe darauf beim EA Knundenservice angerufen. Dort habe ich die Antwort bekommen das wenn ich meinen original CD Code habe macht es nichts aus wenn ich das spiel aus dem Internet herunterlade, weil sämtliche Rechte an den Code gebunden sind.
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Sehe ich auch so. Solange du das Original und damit ein Nutzungsrecht erworben hast, kannst du dir eine Kopie einfach runterladen. Ich habe das gleiche mit sum2 gemacht. Die CD ist einfach 10 Jahre alt und meine eigene Kopie hab ich nicht mehr gefunden.^^
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Siehe Pallandraschis Post. Ihr habt ich damit eine Raubkopie heruntergeladen, was nicht legal ist. ;)
Der Kundenservice wird dir das nur geschrieben haben, da sie dich nicht als Kunden verlieren wollen und es effektiv keine andere Möglichkeit gibt trotz der vorhandenen Lizenz an die Daten zu kommen, legal wird es dadurch trotzdem nicht.
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Sobald der Rechteinhaber EA auf eine Anzeige verzichtet, ist es ein opferloses Verbrechen, was der Staat alleine nicht verfolgt.
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Sobald der Rechteinhaber EA auf eine Anzeige verzichtet, ist es ein opferloses Verbrechen, was der Staat alleine nicht verfolgt.
Klingt wahnsinnig klug, ist in der Absolutheit und mit der Begründung nicht ganz richtig^^
a) Erstmal, § 106 I UrhG ist kein Verbrechen, sondern ein Vergehen.
(Verbrechen: Delikt hat Mindesstrafe von 1 Jahr oder mehr [§ 12 I StGB]; Vergehen: Delikt hat Mindeststrafe unter einem Jahr oder nur Geldstrafe [§ 12 II StGB]
b) Ein "operfloses" Delikt gibt es nicht, jedenfalls im engeren Sinne nicht bei Erfolgsdelikten (anders möglicherweise bei abstrakten Gefährundsdelikten). Wenn es dabei einen Täter gibt, gibt es auch immer ein Opfer. Lediglich kann bei Antragsdelikten auf einen Strafantrag verzichtet werden.
So liegt der Fall grundsätzlich auch hier; § 109 UrhG. Aber auch vorliegend gibt es besondere Gründe, nämlich "daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.", dass dann doch Folgendes unter c) gilt.
c) Der Staat hat grundsätzlich einen Strafanspruch und klagt an. Privatklagen nach §§ 374 ff StPO sind die Ausnahme.