Der Begriff des "Mordes" und der "Tötung" (Totschlag) ist tatsächlich nicht einheitlich zu beantworten. In Deutschland gab es kodifiziert 2 Varianten.
Das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 nahm Folgendes an:
§ 211
Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung
mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft
§ 212
Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung
nicht mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
--> Hier haben wir die Vorstellung von Leviathan praktisch in Gesetzesform
Für mich persönlich ist die Exictus eines Lebenswesens dann töten, wenn die eigentliche Absicht nicht das töten selbst war (Unfall, aus versehen), oder im Rahmen von Notwehr geschieht, und dabei das töten eine notwendige Maßnahme der Wehr ist (bspw. jmd. will dich erschießen). Mord wäre es, wenn die Exictus bewusst bzw. mit Absicht durchgeführt wird.
Mit der Reform des Reichsstrafgesetzbuchs von 1941, hat der Gesetzgeber §§ 211 und 212 grundlegend verändert. Beide bestehen im Wesentlichen bist heute im StGB, und wurden 1977 das letzte Mal geändert:
§ 211
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
§212
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
--> Erkennbar ist nun das sog. "Mordmerkmal" Grund für die höhere Bestrafung, und mithin Grund einer besonderen Verwerflichkeit.
Diesen Begriff hat auch der dunkle König gebraucht
Eine Tötung ist meiner Auffassung nach erstmal jede Art von Tod eines Lebewesens durch Einwirken desselben oder eines anderen Lebewesens, absichtlich oder versehentlich. Als Mord - der ja nur eine besonders verwerfliche Art der Tötung ist - würde ich nach kurzem Überlegen jede vorsätzliche Tötung betrachten
Die Tötung des H-Babys ist eine sehr gute Frage. Anderseits kann ich ja sagen es liegt keine Notwehr und ausschließlich die Absicht des Tötens vor, anderseits aber kann ich auch sagen "muss ich warten bis er mit der Knarre vor mir steht, oder kann ich ihn direkt töten?, womit es definitiv kein Mord wäre. Schwierige, aber sehr interessante, Frage.
Das deutsche Strafrecht beispielsweise sieht jegliche Notwehr nur in engen Grenzen vor, wenn man dieses mal als Muster nimmt. Der Grundsatz ist die Friedenspflicht des Bürgers. Der Staat ist nämlich grundsätzlich Träger des Gewaltmonopols.
§ 32 StGB sagt dazu:
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
"Gegenwärtig" meint, dass der Angriff kurz bevorsteht, nicht beendet ist, und noch andauert. Es handelt sich also um ein ganz enges Zeitfenster.
Zur Todesstrafe werfe ich einfach mal Art. 1 I GG und Art. 2 II 1 GG in den Raum. Wer einem Menschen das Recht auf Leben zuspricht, kann es ihm nicht ohne Weiteres nehmen. Sieht man den absoluten Lebensschutz, also die nackte Existenz auch als Bestandteil der Menschenwürde von Art. 1 I GG, dann ist sie "unantastbar". Es gibt nur ganz enge Ausnahmen, das ist zum Beipspiel der sog. "finale Rettungsschuss". Aber auch hier wird das Leben unmittelbar bedroht.
Wer diese Wertungen sich zu eigen macht, müsste folglich die Tötung eines "H-Babies" ablehnen.
Auch hier hat sich wohl schon jemand (Dunkler König) vorgebildet, was ich stets begrüße
nämlich der Abwägung zwischen dem Wert von Menschenleben, egal welcher "Qualität" und Quantität" - besonders schlimm zu bewerten, da dadurch die Menschenwürde missachtet wird und Personen auf Zahlen reduziert werden.