Ich mein ich habe es ja gekauft (habe den code+ Hülle noch) und nur die CD verloren.
Ich habe keine Kommentarliteratur zur Hand, daher kann ich lediglich meine Sicht der Dinge darlegen.
Grundsätzlich ist jede Vervielfältigungshandlun
g dem Urheber oder dem Inhaber eines absoluten Nutzungsrechts, i.d.R. dem Hersteller zugewiesen. Es müsste also bei einer solchen Handlung seine Zustimmung gegeben haben.
--> Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Hersteller hat nicht zugestimmt, sich die Software anderweitig herunterzuladen.
Ausnahmsweise könnte es allerdings zulässig sein, sich eine Kopie anzufertigen; nämlich dann wenn es sich vorliegend um "Computerprogramme" (§ 69a I UrhG) handelt.
Denn dann ist die Herstellung einer Sicherungskopie ausdrücklich erlaubt und vertraglich (NUtzungsvereinbarung) nicht abdingbar, § 69d II UrhG.
--> Meiner Auffassung nach ist Computerspielesoftware immernoch ein Computerprogramm und kein filmisches Werk. Im letzteren Fall würde sonst das Recht der Sicherungskopie nicht bestehen.
Wenn man sich nun § 69d II UrhG anschaut, kann man einfach die Vervielfältigung eines eigens erworbenen Computerprogramms klar bejahen.
Doch was ist mit einer Sicherungskopie einer nicht rechtmäßig vervielfältigen Kopie ?
Grundsätzlich sagt § 53 I UrhG ganz klar: Vervielfältigung zum privaten Gebrauch --> "ja", aber nur wenn Quelle nicht "offensichtlich rechtswidrig" ist.
Dies steht im Abschnitt 6 des UrhG mit dem Titel "Schranken des Urheberrechts".
Jetzt haben wir aber noch § 69d II UrhG und der steht im Abschnitt 8 unter dem Titel "besondere Bestimmungen für Computerprogramme".
Das heißt, dass die darin enthaltenen Vorschriften den allgemeinen Vorgehen, also auch dem § 53 I UrhG. Dies macht § 69a IV UrhG auch nochmals deutlich.
Jetzt sagt § 69d II UrhG:
"Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist"
Erstmal halten wir fest: Es ist erforderlich, EA Games stellt keine eigenen Kopien mehr aus (Produktionsstopp), und gewährt keine gleichwertigen Sicherungsmöglichkeiten.
--> Wir brauchen also eine Sicherungskopie
Was ist nun zulässig ? Nach dem Wortlaut kommt es nichtso sehr auf die Quelle an, von der die Sicherungskopie gemacht wird, sondern auf die Eigenschaft der Person die sie anfertigt; das heißt auf die Berechtigung.
Diese Berechtigung ergibt sich aus dem Kauf der CD, womit der Käufer nicht nur das Eigentum an dem Datenträger erhält, sondern zusätzlich ein einfaches Nutzungsrecht erwirbt.
Nach deinen Angaben hast Du eine solche Lizenz erworben und bist damit zur Nutzung berechtigt.
Der Wortlaut differenziert nicht zwischen den Quellen, also wie der Berechtigte an die Möglichkeit zur Erstellung der Sicherheitskopie gekommen ist.
Dagegen spricht der Ausnahmecharackter von Absatz II. Schranken werden im UrhG besonders restriktiv ausgelegt.
Wenn wir uns aber vergegenwärtigen, dass der Wert immaterieller Güter (Markenrechte, Urheberrechte, etc.) nicht auf ihrer Körperlichkeit, vorliegend CD, liegen, sondern abstrakt von jeder Körperlichkeit sind macht es auch Sinn, dass die Eigenschaft der Quelle keine Rolle spielen soll.
Daher ist mein Ergebnis, dass eine Sicherheitskopie auch von Raubkopien zulässig ist, sofern der Vervielfältiger seine Berechtigung und die Erforderlichkeit der Kopie nachweisen kann.
Dies ist eine persönliche Rechtsansicht. Ich gebe keine Garantie dafür ab, dass es von den Gerichten anders vertreten wird. Es soll lediglich dazu dienen, sich das Thema bewusst zu machen.