Also technisch betrachtet kann ich dir nicht mehr sagen, als meine Vorredner Gwanw und BD. Eine Vervielfältigung eines Datenträgers nehme ich üblicherweise über ein Image vor,(CloneCD) und das Abspielen übernimmt Deamon Tools; so wie es auch BD bereits gepostet hat.
Ist das eigentlich legal das man sich eine Kopie der CD anschafft und wenn ja, wie schaff ich es, dass ich mit der Kopie das Spiel spielen kann.
Zu der ersten Frage habe ich bereits eine
persönliche (aus meiner Sicht vertretbare) Rechtsansicht geäußert. Diese entspricht aber nicht unbedingt der tatsächlichen Rechtslage, wie sie in Rechtsprechung und Kommentarliteratur (welche mir derzeit nicht zur vollen Verfügung steht) möglicherweise dargestellt wird, und ersetzt daher in keinem Fall eine professionelle Rechtsberatung.
Das Problem ist nämlich, dass das Gesetz nicht eindeutig ist.
"Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist." § 69d II UrhG
Es wird nur auf die Erstellung einer Sicherungskopie abgestellt, aber von was ?
Meiner Auffassung nach lässt der Wortlaut eine Auslegung dahingehend, dass auch von anderen Trägern (als dem Orginalträger) Kopien zur Sicherung angefertigt werden dürfen, zu.
Dies wird durch ein logisches Argument untermauert: Wenn das Urheberrecht Rechtsverhältnisse und Rechte bezüglich immateriellen Gütern regelt (Dinge, die frei von jeglicher Körperlichkeit sind), dann kann es nicht auf den Träger des Immaterialgutes ankommen, sondern nur auf die Berechtigung der handelnden Person.
Aus meiner Sicht ist dies auch zur zukünftigen Benutzung notwendig, denn EA leistet diesbezüglich keinerlei Support mehr, und CDs des Spiels werden auch nicht mehr hergestellt. Um dein erworbenes Nutzungsrecht also auszuüben, bleibt nur diese Möglichkeit.
Deine zweite Frage ist eigentlich eine technische, aber sie hat auch rechtliche Probleme.
Erlaubt die Erstellung der Sicherungskopie auch das Umgehen und Knacken eines Kopierschutzes; z.B. mittels eines Cracks ?
Die Bearbeitung des Computerprogramms ist ja grundsätzlich das Recht des Rechteinhabers, § 69 c Nr. 2 UrhG.
Hier könnte § 69d Nr. 1 eine Einschränkung dieses Rechts bringen, der dann eine Ausnahme vorsieht, wenn die Bearbeitung [...] für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms
(durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten)notwendig [ist].
Es ist nicht ganz klar, was "bestimmungsgemäß" ist. Ist dies die faktische Nutzung selbst, oder die Nutzung, wie sie im Nutzungsvertrag (Lizenz) vereinbar wurde. Bei gebotener restriktiver Auslegung der urheberrechtlichen Schranken wäre wohl letzteres der Fall. Da der Lizenzvertrag aber in der Regel die Nutzung mit Kopierschutz enthält, wird einen diese Regelung dann nicht weiterhelfen.
Ich finde aber, dass man sich den Gedanken der Sicherungskopie hierbei doch zu nutzen machen kann. Denn wofür gibt es die Sicherungskopie ?
Sie soll dem Nutzer ermöglichen, ein einmal (meist für Geld) erworbenes Nutzungsrecht auch dann weiterhin nutzen zu können, wenn der Lizenzgeber ihm nicht mehr helfen kann oder will; vorliegend eine Orginal CD zuzuschicken.
Dass dies im Zweifel auch dazu führen muss, dass der zur Nutzung Berechtigte ( und nur dieser !) den Kopierschutz umgehen darf, ergibt sich meine Ansicht nach aus eben diesem Gedanken, der dem Sinn und Zweck des § 69d II UrhG zu entnehmen ist.
Wozu sonst braucht man bei Computerprogrammen (die meist alle einen Kopierschutz haben) ein Vervielfältigungsstück, wenn es rechtlich in der Mehrzahl der Fälle unbrauchbar ist ?
Edit: Um noch kurz die strafrechtlichen Implikationen zu nennen. Eine Bestrafung wegen des Knackens eines Kopierschutzes durch Private nach § 108b I Nr.1 UrhG, scheitert bereits an den rechtlichen Voraussetzungen. Denn es wird nur dann bestraft,
[...]wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht,[...]
Am Ende sei nochmal gesagt: Dies ist eine Rechtsansicht von mir. Sie beansprucht weder Richtigkeit, noch Verbindlichkeit in einem Rechtsstreit, sondern soll es dem Leser ermöglichen, mit ein paar Gedanken zum Thema sich selber fortzubilden, oder eine gedankliche Grundlage zu schaffen.
Es ist gerade in diesem Bereich vieles umstritten und selten wird man die eine Antwort bekommen. Daher würde ich empfehlen, sich diese kleine Gefälligkeit von meiner Seite zum Anlass zu nehmen, sich mit diesem wirklich zukunftsträchtigen Thema ab und an etwas genauer auseinanderzusetzen