Wo ist das denn festgelegt, bis wo man modden darf und wo nicht?
soweit ich das Überblicke gibt es für diese Frage 2 maue und kurze §§ aus dem UrhG.
, die sich mit der Veränderung von Werken befassen.
Das sind § 23 und § 24 UrhG.
§ 23 UrhG sieht die Notwendigkeit einer Einwilligung vor, soweit das Werk
bearbeitet oder
umgestaltet wurde.
§ 24 UrhG sieht dies
nicht für den Fall vor, dass ein
selbständiges Werk unter freier Benutzung geschaffen wurde.
Das is alles sehr abstrakt, aber man muss es abgrenzen.
Eine Abgrenzung ist nicht sehr einfach, doch lässt sich feststellen, dass im 2. Fall die eigene Schaffenskraft überwiegen muss, und das ursprüngliche Werk mehr Vorbild sein muss.
Bei der Änderung einer Engine wäre dies nur der Fall, wenn eine so starke und tiefgreifende Änderung vorgenommen würde, dass es die Individualität des Orginalwerks verändert.
Ergo:
Eine Änderung ist auch ohne Einwilligung möglich, allerdings muss dann ein eigenes Werk entstehen.